Egal, ob es sich um die Gestaltung eines Testaments handelt oder Sie eine kompetente Vertretung gegenüber einer Erbengemeinschaft benötigen, ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Selbstverständlich wird auch die Klärung von Fragen bezüglich Erbfolge, Erbvertrag oder die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen von mir gewissenhaft durchgeführt.
Da das Erbrecht eine komplizierte Materie ist, ist es für den Laien nur schwer zu durchschauen. Ich kann den meisten Personen empfehlen, die gewünschte Erbsituation für den Fall ihres Todes durch individuelles Testament zu regeln, da die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge gegebenenfalls unerwünscht ist. Ich arbeite Ihnen gern einen Gestaltungs- und Formulierungsvorschlag für Ihr individuelles Testament nach Angabe Ihrer individuellen Daten und Gestaltungswünsche aus. Ich benötige dazu Ihre genauen Personalien (voller Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand) sowie Angaben zu Ehegatten, Kindern, Eltern und Ihre besonderen Gestaltungswünsche. Bei einer persönlichen Erstberatung vor Ort in meinem Büro können Sie das Honorar in Höhe von 226,10 € (inkl. 19 % Mwst) in bar begleichen. Eine Überweisung auf mein Kanzleikonto, gerne vorab, ist ebenfalls möglich. Die Bankdaten teile ich Ihnen dann mit.
Falls ein Erbfall bereits eingetreten ist, berate ich sowohl die Erben, Vermächtnisnehmer als auch enterbte Personen, die einen Pflichteil geltendmachen möchten. Haben Sie Fragen rund um das Thema Ausschlagung der Erbschaft oder geht es Ihnen darum Ihre Haftung im Hinblick auf einen Erfall zu beschränken? Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Auch helfe ich Ihnen gerne bei der Erstellung einer Patientenverfügung, einer Vorsorge-vollmacht und einer Betreuungsverfügung weiter.
In einer Patientenverfügung wird für den Fall, dass man sich selbst krankheitsbedingt nicht mehr äußern kann, eine Erklärung abgegeben, welche medizinische Behandlung in diesem Fall gewünscht oder nicht gewünscht wird. Es wird – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht – nicht geregelt, wer für den Betroffenen handeln soll. Es wird bestimmt, was zu geschehen hat und zwar speziell auf medizinischem Gebiet.
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Vertrauensperson, für den Betroffenen zu handeln, wenn dieser bei vor liegender Handlungsunfähigkeit aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung oder schweren Pflegebedürftigkeit, selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Sie dient damit der Vertretung der eigenen Interessen, wenn man diese selbst nicht mehr wahren kann.
Eine Vorsorgevollmacht kann sich auf die unterschiedlichsten Bereiche beziehen: Von Vertragsangelegenheiten über Bankgeschäfte bis hin zur Bestimmung über einen Pflege-heimumzug. Aber auch ganz persönliche Wünsche können darin geäußert werden.
Sollten infolge eines Unfalls, einer Krankheit oder einer Behinderung persönliche Angelegenheiten nicht mehr in vollem Umfang selbst erledigt werden können und keine Vorsorgevollmacht vorhandensein, wird die Bestellung eines „Betreuers“ notwendig. Darüber entscheidet im Einzelfall das Vormundschaftsgericht.
Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann mit einer sogenannten Amtsbetreuung Vorsorge getroffen werden, indem eine oder auch mehrere Vertrauenspersonen im Sinne der eigenen Angelegenheiten tätigwerden. Eine vom Gericht bestellte (unbekannte) Person kann somit vermieden werden.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht werden in der Betreuungsverfügung jedoch keine rechtlich verbindlichen Vollmachten ausgestellt, da es sich lediglich um eine Verfügung handelt.