Ehescheidung / Scheidungsverfahren
Das gerichtliche Scheidungsverfahren beginnt damit, dass bei dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für einen der Ehegatten ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Einvernehmliche Scheidung
Eine Ehe wird geschieden, wenn Klarheit über alle Folgesachen besteht. Zu diesen Folgesachen gehören der Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrats, die Zuweisung der Ehewohnung und Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht. Über die Zweckmäßigkeit der zutreffenden Regelungen im Einzelnen ist eine anwaltliche Beratung unabdingbar, da die Materie Familienrecht sehr komplex ist. Auch Ehepartner, die sich im Streit getrennt haben, können mit Hilfe eines Mediators, -umgangssprachlich übersetzt eines Vermittlers- zu einer einvernehmlichen Scheidung gelangen und so viel Zeit Nerven und Geld sparen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollten einige Scheidungsfolgesachen bereits im Vorfeld geklärt sein, da die Erklärung, ob zwischen den Ehegatten Reglelungen über elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt sowie Ehewohnung und Hausrat getroffen worden sind, bereits zu dem Inhalt des Ehescheidungsantrags gehören, § 133 Abs. 1 Ziffer 2 FamFG. Eine Einigung über den Versorgungsausgleich ist nicht erforderlich, aber möglich.
Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen, die nicht notariell beurkundet werden, werden erst dann wirksam, wenn sie in einem Prozess protokolliert werden. Das heißt, dass eine nicht notarielle Scheidungsvereinbarung nichts weiter als eine Absichtserklärung darstellt, die die Parteien rechtlich nicht bindet. So können möglicherweise alle getroffenen Regelungen wieder über den Haufen geworfen werden. Dieser Weg empfiehlt sich nur, wenn es wenig zu regeln gibt, d.h. keine Kinder vorhanden sind, auf Unterhalt und Zugewinn verzichtet wird und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden kann. In diesen Fällen kann (vorausgesetzt das Trennungsjahr ist schon abgelaufen) kurzfristig terminiert werden.
Ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen, ist dies der langwierigste Teil des Scheidungs-verfahrens. Allein dessen Abwicklung kann über ein Jahr dauern. Zwar kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden, jedoch wird dies von manchem Gericht sehr zögerlich gehandhabt. In diesem Fall empfiehlt sich eine baldige notarielle Scheidungs-vereinbarung. So lässt sich die Dauer des Scheidungsverfahrens einschränken.
Scheidungsvereinbarung
Unter Scheidungsvereinbarung versteht man Regelungen über eine bevorstehende oder anhängige Scheidung. Dabei ist es ratsam, in der Scheidungsvereinbarung nach Möglichkeit alle irgendwie in Frage kommenden Gegenstände vollständig zu regeln. Gegebenenfalls ist festzustellen, dass beiderseitige Ansprüche nicht bestehen, vorsorglich beiderseits darauf verzichtet wird und überhaupt eine Abgeltungsklausel aufzunehmen.
Im Interesse beider Ehegatten und um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten solche Vereinbarungen notariell beurkundet werden. Dies hat den Vorteil, dass sich der einzelne durch einen solchen Vertrag gebunden fühlt, und dass man durch die notarielle Beurkundung gleich einen vollstreckungsfähigen Titel hat, § 794 Abs.1 ZPO. Der Notar ist auch verpflichtet beide Parteien über die rechtliche Bedeutung der einzelnen Regelungen aufzuklären.
In der Regel sollte man die Kosten für die Beurkundung nicht scheuen, da die notarielle Vereinbarung Klarheit über die Verhältnisse in einem absehbaren Zeitraum schafft.
Streitige Scheidung
Gesetzliche Voraussetzung für die Scheidung ist das Scheitern der Ehe. Eine Ehescheidung ist nach einem Jahr Getrenntleben möglich. Eine frühere Scheidung ist nur bei unzumutbarer Härte möglich.
Folgen der Trennung:
Trennungsunterhalt für den Ehegatten bis zur Scheidung
Mietwohnung bei Trennung
Aufteilung des Hausrats
Steuerliche Folgen des Getrenntlebens (Lohnsteuerklasse, Realsplitting)
Das Scheidungsverfahren
Ein Rechtsanwalt stellt den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht
Die Scheidung der Ehe wird durch das Familiengericht ausgesprochen, wenn dort ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wurde.
Vielen Beteiligten bereitet es große Probleme, dem anderen Ehegatten während des Verfahrens einmal oder mehrmals begegnen zu sollen. Hier zeigt sich das Gesetz jetzt ein wenig großzü- giger als früher. Zwar sind beide Ehegatten von dem Gericht zu bestimmten Fragen anzuhören, aber das Gesetz hat die Möglichkeiten erweitert, den einen Ehegatten in Abwesenheit des an- deren anzuhören:
§ 128 FamFG: Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
Der andere Ehegatte kommt also auf jeden Fall auch zu Wort, aber es muss nicht mehr unbedingt einen Scheidungstermin in Anwesenheit beider Ehegatten geben.
Scheidungsfolgen / Übersicht
Ehegattenunterhalt für die Zeit nach der Scheidung
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich geht es um die gerechte Verteilung der während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften, zu denen Renten, Pensionen, betriebliche Alters-versorgung bzw. die entsprechenden Anwartschaften und in Einzelfällen auch Lebens-versicherungen gehören.
Grundlage ist das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz. Der Versorgungs-ausgleich wird von Amts wegen durchgeführt, sofern Sie ihn nicht wirksam ausgeschlossen oder modifiziert haben oder einer der wenigen Ausnahmefälle vorliegt. Sie füllen lediglich einige Formulare aus und dann erstellen die Versorgungsträger Auskünfte.
Ausnahmen von der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen:
1. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren wird ein Versorgungsausgleich nur noch durch-geführt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt. Das Gericht kann – wenn kein Antrag gestellt wird – entscheiden, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
2. Das Gericht soll auch „bei Geringfügigkeit“ (des Werts des Ausgleichsanspruchs) von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen.
3. Die Ehegatten können aber auch einvernehmlich nach anderen Lösungen suchen.
Der Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung
gemeinsame Eigentumswohnung / gemeinsames Haus
Name
Der geschiedene Ehegatte behält seinen Ehenamen, es sei denn, er möchte seinen früheren Namen wieder annehmen, § 1355 Abs. 5 BGB. Dies muss er beim zuständigen Standesamt erklären.
Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung läuft die Familienversicherung bis zur Rechtskraft der Scheidung, § 10 Abs.1 SGB V. Danach endet der Krankenversicherungsschutz, wovon die Krankenkasse zu unterrichten ist. Anschließend kann die freiwillige Weiterversicherung beantragt werden. Hier gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.
Steuerklasse
Mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich auch die Steuerklasse nach Klasse 1 oder, wenn Kinder vorhanden sind, Klasse 2. Geht, wie in den meisten Fällen eine Trennung voraus, ändert bereits dies die Steuerklasse.
Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltszahlungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen angeben oder mit Zustimmung des Ehegatten als Sonderausgaben abziehen. Der empfangende Ehegatte muss die Leistungen allerdings als Einkommen versteuern.
Erbrecht
Das Erbrecht des Ehegatten ist an den Bestand der Ehe beim Erbfall geknüpft. Er verliert es, wenn die Ehe durch Scheidungsurteil aufgelöst wurde, § 1933 BGB. Der so genannte Voraus, das heißt die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um 1/2, welcher ein Spiegelbild des Zugewinns ist, entfällt bereits mit dem Tag, an dem Scheidungsantrag bei Gericht eingeht. Nach dem Scheidungsurteil hat der geschiedene Ehegatte weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilrecht.
Beamtenehegatten verlieren den Beihilfeanspruch
Auswirkungen auf den Familienzuschlag für Beamte
Kosten
Die entstehenden Gerichtskosten tragen beide Ehegatten je zur Hälfte, §93a ZPO. Für die Anwaltskosten kommt jeder Ehegatte allein auf. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissendie Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Ratenaufbringen kann, erhält auf Antrag durch das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe, §§ 76 -78 FamFG . Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten, § 1360a Abs. 4 BGB, und kann diesen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.